Rn 1

Die Norm ermöglicht dem Pflichtteilsberechtigten aus Billigkeitsgründen, seine Ausschlagung nach §§ 2306, 2307 (ggf durch Verstreichenlassen der Erklärungsfrist; § 2307 II) rückwirkend durch Anfechtung (§ 1957) zu vernichten, wenn ihm unbekannt war, dass Belastungen iSv § 2306 zur Zeit der Ausschlagung weggefallen waren. Er verliert dann neben der in Wirklichkeit unbelasteten Erbschaft auch den Pflichtteilsanspruch, den er über § 2306 I 1 erlangen wollte. Die dort angeordnete Rechtsfolge setzt eine tatsächlich bestehende Belastung voraus (Ausn: Ehegatte in Zugewinngemeinschaft). Zum Berechnungsirrtum s.a. § 2306 Rn 10 f.

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