Rn 2

Geschützt sind (ggf betagte oder bedingte, vgl § 916 II ZPO) Ansprüche iSd § 194 I. Der Anspruch muss allerdings durchsetzbar sein. Unklagbare, verjährte oder rechtskräftig abgewiesene Ansprüche rechtfertigen ebenso nicht wie der bloße Glaube an das Bestehen eines Anspruchs. Taschenkontrollen im Supermarkt sind daher nur gerechtfertigt, wenn ein Ladendiebstahl und damit Herausgabeanspruch vorliegt; nicht genügt, dass bei summarischer Prüfung aus objektiver Sicht ex ante ein konkreter Diebstahlsverdacht besteht (so aber BGH NJW 96, 2574, 2575 f [BGH 03.07.1996 - VIII ZR 221/95]; dagegen Staud/Repgen Rz 11). Bei Vertragsverhältnissen ist auch der Nebenanspruch auf Auskunft aus § 242 erfasst (BayObLG NJW 91, 934, 935: Bewirtungsvertrag; Ddorf NJW 91, 2716, 2717: Taxifahrt; Karlsr VRS 58, 393 f: Fahrt in Straßenbahn). Selbsthilfe kann nur hinsichtlich eigener Ansprüche, nicht zugunsten Dritter geübt werden (ghM). Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter sowie beauftragte Dritte können Selbsthilfe zugunsten des Berechtigten üben; auch berechtigte GoA steht angesichts des Wortlauts (›Selbsthilfe‹) nicht gleich (Grüneberg/Ellenberger Rz 3; aA bei erteilter Genehmigung MüKo/Grothe Rz 2). Der Helfer kann sich Unterstützung Dritter bedienen. Selbsthilfe zur Verwirklichung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und schon wegen Rn 3 auch iÜ ggü der öffentlichen Gewalt scheidet aus.

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