Rn 8

Erforderlich ist die Verteidigung, die aus der Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt unterrichteten Dritten in der Situation des Angegriffenen zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insb durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (vgl BGH NStZ-RR 13, 105, 106). Der rechtswidrig Angegriffene muss nicht fliehen oder auf andere Weise dem Angriff ausweichen, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Recht noch die in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt blieben (BGH NJW 13, 2133 [BGH 25.04.2013 - 4 StR 551/12] Rz 27). Trutzwehr ist aber erst erforderlich, wenn Schutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat. Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH NJW 08, 571 [BGH 30.10.2007 - VI ZR 132/06] Rz 13, 27). Insoweit kann es auch erforderlich sein, anstelle eigener Maßnahmen hilfswillige Dritte oder staatliche Organe hinzuzurufen (RGSt 71, 133; BayObLG NJW 63, 825; aA AG Bensberg NJW 66, 733), insb wenn Dritte gefährdet würden (BGH NJW 78, 2028 [BGH 27.06.1978 - VI ZR 180/77]).

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