Rn 10

§ 227 rechtfertigt schon seinem Wortlaut (II) nach auch die Nothilfe zum Schutz der Rechtsgüter anderer (BGH VersR 70, 375). Allerdings ist Nothilfe gegen den Willen des Verletzten nicht zulässig. Insoweit fehlt es an der Rechtswidrigkeit des Angriffs (Freiburg JZ 52, 334 [LG Bremen 20.06.1951 - 3 O 290/50]). Rechtsgüter des Staates sind erfasst, wenn sie den Staat als Fiskus, als Träger subjektiver Rechte, zugehören oder wenn zugleich Individualinteressen betroffen sind (BayObLG NJW 93, 211 [BGH 01.09.1992 - 1 StR 487/92]). Nicht dient § 227 dem Schutz von bloßen Allgemeininteressen, also insb nicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Notwehr wurde daher verneint bei einer Trunkenheitsfahrt oder Fahren ohne Fahrerlaubnis (BGH VRS 40, 107) und beim Verkauf pornographischer Schriften (BGHZ 64, 178, 180). Polizeibeamte bewirken hier den Schutz in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse, können sich iÜ aber auch auf Notwehr stützen (BGH NStZ 05, 31 [BGH 30.06.2004 - 2 StR 82/04]; Karlsr 10.2.11 – 2 Ws 181/10; Kobl 8.3.10 – 1 U 1161/06; str). Auch die bloße Androhung von Folter ist Trägern hoheitlicher Gewalt stets verboten.

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