Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters R. O. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21. April 2010 (9 Zs 804/10) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Am 24.12.2009 um 00.07 Uhr verübten die drei Heranwachsenden Y. K., C. M. und der später verstorbene B. O. einen Raubüberfall auf die Esso-Tankstelle in der S. Str. in L.. Bei dieser Tat war B. O. mit einer - defekten - Schreckschusspistole bewaffnet, die insgesamt neun Reizstoffkartuschen mit Pfefferreizstoff enthielt. Er bedrohte im Verkaufsraum die dortige Kassiererin mit der Waffe. Die Heranwachsenden nahmen aus der Kasse sodann 300,80 € an sich, die C. M. beim Verlassen des Verkaufsraums in einer Plastiktüte mit sich führte.

Die beschuldigten Polizeibeamten PHM S. und POM W., die die Tankstelle zufällig zum Erwerb eines Erfrischungsgetränkes anfuhren, konnten aus dem Dienstwagen heraus beobachten, wie die drei teilweise noch maskierten Täter den Verkaufsraum verließen. Die drei Täter flohen, wobei C. M. in nördlicher Richtung wegrannte, während seine beiden Komplizen Y.K. und B. O. sich nach Süden in Richtung auf die S. Str. wendeten. Die beiden Polizeibeamten nahmen sofort mit dem Pkw die Verfolgung des erkennbar bewaffneten B. O. auf. Nachdem sie ihm noch wenige Sekunden in ihrem Fahrzeug bis zu der der Tankstelle gegenüberliegenden Straßenseite der S. Str. gefolgt waren, er hier im Bordsteinbereich zu Fall gekommen war und sich wieder aufgerappelt hatte, setzte er seine Flucht mit der Waffe in der Hand fort. Nach dem Abstoppen ihres Fahrzeugs im Bordsteinbereich der S. Str. sprangen die Beschuldigten aus dem Dienstfahrzeug und rannten B. O. nunmehr zu Fuß hinterher, zunächst in die D. Str., sodann - nach 98 Metern nach rechts abbiegend - in die B. Str. (hier hatte sich der B. O. voraus sprintende Y.us K. noch vor dem Einbiegen der Polizeibeamten und von diesen unbemerkt auf die Rückbank des dort geparkten Fluchtfahrzeugs der Heranwachsenden geworfen) und schließlich - erneut nach 44 Metern rechts abbiegend - in den B. W. Bereits in der D. Str. und möglicherweise auch in der B. Str. kam es zur Abgabe von Warnschüssen durch beide Beamte - mindestens zwei durch den Beschuldigten POM W. und einen durch den Beschuldigten PHM S., die B. O. zudem schreiend mehrfach zum Stehenbleiben und Wegwerfen seiner Waffe aufforderten.

Im B. W. wurden von den Polizisten - nach ihren Angaben aus vollem Lauf und aus einer Entfernung von acht bis fünfzehn Metern auf den vorwärts laufenden und zugleich rückwärts blickend mit der Waffe auf die Beamten zielenden B. O. - gezielte Schüsse abgegeben. Dabei gab der Beschuldigte PHM S. drei Schüsse, der Beschuldigte POM W. insgesamt sechs bis sieben Schüsse ab, von denen wahrscheinlich nur der jeweils letzte Schuss traf. Während PHM S. dem B. O. einen Durchschuss des linken Oberschenkels zufügte, traf POM W. ihn in der Rückenseite des Oberkörpers. Hierbei wurde das Rückenmark auf Höhe des achten Brustwirbels mit der Folge einer sofortigen Querschnittslähmung vollständig durchtrennt. Dieser Schuss, bei dem das Projektil auch äußerst rechts den Herzbeutel durchsetzte und die untere Hohlvene an ihrer Einmündung in den rechten Herzvorhof eröffnete, führte dazu, dass B. O. aufgrund der raschen und massiven Blutverluste innerhalb kurzer Zeit durch inneres Verbluten verstarb.

Zwischen dem ersten Funkspruch der Beschuldigten nach dem Tankstellenüberfall um 0.08 Uhr und 2 Sekunden, in dem sie Unterstützung anforderten, und ihrer Mitteilung über Funk, dass ein Schusswaffengebrauch stattgefunden habe, lagen 45 Sekunden.

In der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole des Herstellers "Umarex" des Getöteten, die wie eine scharfe Waffe aussieht, befanden sich zwei einzelne Pfefferreizstoffkartuschen im Kartuschenlager bzw. im Bereich der Kartuschenzuführung, wo sie sich verklemmt hatten.

Das auf die Strafanzeige des Vaters des Getöteten, R. O., hin gegen die beiden Polizisten eingeleitete Ermittlungsverfahren (40 Js 25307/09) stellte die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Verfügung vom 30.03.2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Beschwerde des Vaters vom 13.04.2010 gegen diese Einstellungsentscheidung wies die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 21.04.2010 - dem Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 28.04.2010 zugegangen - als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 26.05.2010 - beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen am selben Tage - stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, hat in der Sache jedoch gemäß § 174 Abs. 1 StPO keinen Erfolg.

Aufgrund der Beweislage besteht gegen keinen der beiden Beschuldigten ein hinreichender Verdacht, sich im Rahmen des erfolgten polizeilichen Schusswaffeneinsatzes, bei dem der Sohn des Anzeigeerstatters zu Tode kam, strafbar gemacht zu haben. Jedenfalls im Hinblick auf den auch bei der Frage des Vorliegens v...

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