Gesetzestext

 

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

 

Rn 1

Die Vorschrift verweist für das Stückvermächtnis hinsichtlich der Zeit zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisanspruchs zugunsten des Beschwerten wegen seiner Verwendungen und Aufwendungen auf §§ 994–1003, 256–258. Sinngemäß ist dies auf das Verschaffungsvermächtnis ab Besitzerlangung durch den Beschwerten anzuwenden sowie auf das Wahlvermächtnis ab Ausübung des Wahlrechts, wenn der Gegenstand zum Nachlass gehört. Die Vorschrift (und nicht §§ 2124 ff) ist ferner auf das Verhältnis zwischen Vorvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer nach § 2191 anzuwenden (BGHZ 114, 16, 19). IÜ sind Aufwendungen, Lasten, notwendige und nicht notwendige Verwendungen bei § 2185 im selben Sinne zu verstehen wie bei §§ 994 ff (vgl die Erläuterungen dazu).

 

Rn 2

Entscheidend kommt es für den Umfang der Ersatzpflicht des (letzten) Vermächtnisnehmers hiernach darauf an, ob der Beschwerte oder der Vorvermächtnisnehmer bösgläubig war. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerte weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass der Anfall erfolgt oder mit Sicherheit zu erwarten ist (BGHZ 114, 16, 28). Ist der Anfall von einer aufschiebenden Bedingung abhängig, kann und darf der Beschwerte damit rechnen, dass die Bedingung ausfällt und der Vermögensgegenstand ihm verbleibt. Bösgläubig ist er erst von den Zeitpunkt an, an dem er weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Bedingung eintreten wird (Staud/Otte Rz 2).

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