Rn 6

Die Beweislast ist umstr. Nach Soergel/Harder/Wegmann (§ 2140 Rz 2) hat, wer sich auf die Unwirksamkeit eines Rechtserwerbs vom Vorerben beruft, die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Vorerben oder des Dritten zu beweisen. Nach Staud/Avenarius (§ 2140 Rz 3) muss hingegen der Vorerbe, der sich ggü dem Nacherben auf die Wirksamkeit seiner Verfügung beruft, seinen guten Glauben beweisen.

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