Rn 3

Der Wert solcher Früchte gebührt dem Vorerben nur ausnahmsweise. Er gebührt ihm insoweit, als durch solchen Fruchtbezug die ihm eigentlich gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden, dh, soweit er selbst einen Ausfall bei den Nutzungen erleidet. Das bedeutet, dass jedes Ereignis, das zum Bezug solcher Früchte geführt hat, in seinen Gesamtauswirkungen betrachtet werden muss, nicht etwa beschränkt auf ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Kompensation, Soergel/Harder/Wegmann § 2133 Rz 2 und MüKo/Lieder § 2133 Rz 3). Der Wert der Früchte verbleibt dem Vorerben, soweit er dieselben Früchte in späteren Jahren gezogen hätte und aufgrund desselben Ereignisses nicht ziehen kann.

 

Rn 4

Der Wert solcher Früchte gebührt dem Vorerben aber auch insoweit nicht, als er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist (Erlös aus Windbruch zur Wiederaufforstung). Der Vorerbe muss also trotz seiner Verluste (mindestens) diesen Wert in die Wiederherstellung der früheren Ertragsfähigkeit der Sache investieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge