Rn 4

Für die Art und Weise gelten §§ 232 ff. Die Höhe wird vom Gericht festgesetzt; maßgebend sind der Nachlasswert (RGRK/Johannsen § 2128 Rz 7) und das Ausmaß der Gefährdung (Staud/Avenarius § 2128 Rz 8). Sinnvollerweise muss der Vorerbe die Sicherheit aus seinem eigenen Vermögen leisten. Die Hinterlegung von Nachlassgegenständen, insb Wertpapieren, gem § 232 reicht jedoch, wenn gerade diese gefährdet sind (Staud/Avenarius § 2128 Rz 9).

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