Rn 8

Es kommt zum rückwirkenden Wegfall des Neubeginns, wenn die vorgenommene Vollstreckungshandlung (II) oder der Antrag auf eine solche (III) auf Betreiben des Gläubigers aufgehoben wird. Gleich steht die Aufhebung, weil eine gesetzliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung schlechthin fehlt. Einwendungen gegen die konkrete Art der Zwangsvollstreckung (bspw wegen Unpfändbarkeit der gepfändeten Sache, Drittwiderspruchsklage oder im Verfahren nach §§ 766, 767 ZPO) genügen nicht. Kommt es zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, fällt nach III auch der durch den entspr Antrag ausgelöste Neubeginn rückwirkend fort. Eine erneute Maßnahme des Gläubigers iSd I Nr 2 in der Frist des § 204 II bewirkt keine Heilung (MüKo/Grothe Rz 24; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 12).

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