Rn 5

Unterbrechungswirkung hat ferner jeder Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung sowie (nochmals) deren tatsächliche Vornahme (BGHZ 93, 287, 295). Die Unterbrechung hat keine Dauerwirkung. Sie ist auf den Zeitpunkt beschränkt, in dem der jew Unterbrechungstatbestand verwirklicht wird, unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung noch andauert (BGH NJW 98, 1058, 1059). Die Unterbrechung wirkt hinsichtlich des jeweils mittels Vollstreckung durchgesetzten bzw gesicherten Anspruchs bzw zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses; bei Vollstreckungsmaßnahmen, denen ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung zugrunde liegt, wirkt der Neubeginn damit nicht zugunsten des Hauptsacheanspruchs (Nürnbg WM 09, 984 Rz 21; Ddorf BauR 80, 475). Vollstreckungshandlungen hinsichtlich der Kosten wirken entspr nicht zugunsten des Hauptanspruchs (Hamm GRUR 79, 326). Vollstreckungshandlungen idS sind alle die tatsächliche Vollstreckung fördernden Maßnahmen, nicht jedoch solche, die nur der Vorbereitung dienen, insb der Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel (Brandbg NJW-RR 02, 362 [OLG Brandenburg 17.05.2001 - 9 WF 76/01]) oder die Zustellung des Titels (BGH NJW 93, 1847, 1848). Die bloße Erstreckung eines Pfändungspfandrechts auf künftig fällig werdende Leistungen nach § 832 ZPO ist keine Vollstreckungshandlung (BGHZ 137, 198). Wird durch gerichtliche Anordnung eine angekündigte Zwangsvollstreckung verhindert, gilt die Unterbrechungswirkung entspr (BGH NJW 93, 1847, 1848 [BGH 29.04.1993 - III ZR 115/91]). Gleiches gilt, wenn ein Drittschuldner aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leistet (BGH NJW 98, 1058, 1059 [BGH 20.11.1997 - IX ZR 136/97]). Irrelevant ist, ob die Vollstreckung nur aus einem vermeintlich titulierten Anspruch betrieben wird (Köln WM 95, 597, 599 [OLG Köln 02.11.1994 - 13 U 63/94]). Nach entspr Antrag oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährungsfrist sofort wieder neu zu laufen.

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