Gesetzestext

 

1Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. 2Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

 

Rn 1

Die Vorschriften statuieren für bestimmte Wertpapiere eine Hinterlegungspflicht (nicht: Herausgabepflicht) des Vorerben im Sinne einer schuldrechtlichen Bindung. Sie tritt nur auf Verlangen des Nacherben ein.

 

Rn 2

Verfügungen des Vorerben über hinterlegte Wertpapiere ohne Zustimmung des Nacherben sind von Anfang an unwirksam, nicht nur im Nacherbfall bei Beeinträchtigung der Nacherbenrechte (Staud/Avenarius § 2116 Rz 10). Befreiung nach § 2136 ist möglich.

 

Rn 3

Zu hinterlegen ist bei der Hinterlegungsstelle nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder. Zum aktuellen Stand: Staud/Avenarius § 2116 Rz 6.

 

Rn 4

Bei Inhaberpapieren kann der Vorerbe stattdessen nach § 2117 die Umschreibung auf seinen Namen, bei Forderungen gegen Bund und Länder (sowie Kommunen: Soergel/Harder/Wegmann § 2117 Rz 3) die Umwandlung in Schuldbuchforderungen jeweils mit der Maßgabe vornehmen lassen, dass er darüber nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

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