Rn 4

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind im Nacherbfall grds unwirksam, soweit sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen würden. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe befreit ist; eine Befreiung von § 2115 ist nicht möglich. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen könnte (MüKo/Lieder § 2115 Rz 2), da sonst die Rechte wirkungslos wären, die dem Nacherben in den §§ 2130f eingeräumt sind.

 

Rn 5

Die Zwangsvollstreckung als solche ist jedoch zunächst zulässig, soweit sie zur Sicherung des Gläubigers führt, also zur Begründung des Pfändungspfandrechts, zur Eintragung der Sicherungshypothek aus § 866 ZPO, zu bloßer Beschlagnahme des Grundstücks gem § 20 ZVG und zur Zwangsverwaltung als solcher; auch die Beschlagnahmewirkung in der Insolvenz gem § 80 InsO tritt ein (Staud/Avenarius § 2115 Rz 2). Überhaupt bleiben bloße Sicherungsmaßnahmen zulässig. Unwirksam ist nur die Verwertung, insb die Überweisung oder Veräußerung.

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