Rn 27
Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit s zunächst oben Rn 12 und 13. Im Fall der Unentgeltlichkeit besteht auch gegen den gutgläubigen Erwerber ein Herausgabeanspruch, nämlich aus § 816 I 2 (Staud/Avenarius § 2113 Rz 103; MüKo/Lieder § 2113 Rz 64). Gegen den Vorerben kommt zusätzlich ein Schadensersatzanspruch aus § 2128 II Fall 1 in Betracht. Für die gemischte Schenkung wird vertreten, dass der Nacherbe vom Dritten nur den Wertausgleich verlangen kann (Staud/Avenarius § 2113 Rz 103; Erman/Schmidt § 2113 Rz 21).
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