Rn 10
Der Erblasser kann den Vorerben befreien, soweit er nicht unentgeltlich verfügt (§ 2136). IÜ s § 2112 Rn 4.
Rn 11
Analogien zu § 185 II sind zulässig (BayObLG DNotZ 98, 138 und 98, 206, 207). Danach wird die Verfügung des Vorerben auch wirksam, wenn dieser das Grundstück zu freiem Eigentum erwirbt (1 Fall 2 aaO), jedoch abw von § 184 I nur für die Zukunft (RGZ 110, 94), oder wenn er das Nacherbenrecht erwirbt (Staud/Avenarius § 2113 Rz 19) oder wenn der Nacherbe unbeschränkbar (BayObLG DNotZ 98, 138) haftender Alleinerbe (BGH LM Nr 1 zu § 2113) des Vorerben wird (§ 185 II 1 Fall 3, auch hier nur für die Zukunft).
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