Rn 1

§ 2111 ordnet für verschiedene Fälle die dingliche Surrogation an. Nach ihrem Grundgedanken werden bestimmte Gegenstände automatisch Bestandteil des Nachlasses. Sie gehen mit auf den Nacherben über und werden von seinem Herausgabeanspruch aus § 2130 erfasst. Die Beweislast für die Umstände, die die Surrogation begründen, liegt beim Nacherben (BGH NJW 83, 2874 [BGH 29.06.1983 - IVa ZR 57/82]).

 

Rn 2

Dahinter steht das Ziel, die Substanz des Nachlasses für den Nacherben zu erhalten (BGHZ 109, 214, 217). Er soll nicht auf schuldrechtliche Ersatzansprüche verwiesen werden.

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