Rn 50

Vor dem Erbfall hat der Nacherbe wie jeder Erbe keine Rechte, insb auch kein Anwartschaftsrecht und auch keine sonstige gesicherte Rechtsposition (BGH NJW 96, 1062, 1063; RGZ 49, 372), sondern allenfalls eine rein tatsächliche Erwerbsaussicht. Eine Feststellungsklage mit Bezug auf sein künftiges Nacherbenrecht wäre unzulässig, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehlt (BGHZ 37, 137). Ein Vertrag über sein Nacherbenrecht wäre nichtig (§ 311b IV; BGHZ 37, 319 für das Anwartschaftsrecht des Schlusserben beim Berliner Testament).

 

Rn 51

Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht (BGHZ 87, 367, 369). Es handelt sich um eine unentziehbare und unbeschränkbare Rechtsstellung und um einen gegenwärtigen Vermögenswert in der Hand des Nacherben (BGH aaO). Es wirkt absolut und ist deliktisch geschützt.

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