Rn 5

Im Fall der Anfechtung wegen Irrtums oder enttäuschter Erwartung nach § 2078 schließt § 2080 II das Anfechtungsrecht anderer aus, wenn die betroffene Person selbst gem § 2080 I anfechtungsberechtigt ist oder vor dem Erbfall stirbt (bei Versterben nach dem Erblasser geht das Anfechtungsrecht dagegen auf die Erben des Anfechtungsberechtigten über), oder die Verfügung bestehen lassen möchte (BayObLG NJW-RR 02, 727 [BayObLG 14.02.2002 - 1 Z BR 54/01]: Dritte sollen hier keinen Vorteil ziehen können).

 

Rn 6

Das Recht, eine Verfügung nach § 2079 anzufechten, steht ausschl dem übergangenen oder später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten selbst zu (§ 2080 III); etwas anderes gilt jedoch bei Ehegattentestamenten und Erbverträgen (§ 2281). Stirbt der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erblasser, so entfällt der Anfechtungsgrund. Bei Versterben nach dem Erblasser geht das Anfechtungsrecht auf die Erben des übergangenen oder später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten über (MüKo/Leipold § 2080 Rz 9, 17).

 

Rn 7

Zur Beschränkung des Anfechtungsrechts iRv Erbverträgen und Ehegattentestamenten s § 2285.

 

Rn 8

Hat der Erblasser zu Lebzeiten von der Anfechtbarkeit seiner Verfügung Kenntnis erlangt, so kann er die Verfügung bestätigen (§ 144 I) und auf diese Weise das Anfechtungsrecht der nach § 2080 anfechtungsberechtigten Personen ausschließen (Soergel/Loritz/Uffmann § 2080 Rz 23; Staud/Otte § 2080 Rz 24). Dagegen verfängt nicht die Behauptung, der Erblasser habe kein Anfechtungsrecht und könne deshalb die anfechtbare Verfügung nicht bestätigen, sondern müsse eine neue, willensmängelfreie Verfügung (BayObLG RPfleger 75, 242) oder eine Erklärung, die alte Verfügung solle trotz Willensmangels gelten (Hamm FamRZ 94, 1062, 1065), formgerecht errichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge