Rn 1

Beim Privataufgebot der Miterben handelt es sich um einen auf Kosten (§ 112 I 3, KV 12410 GNotKG) des veranlassenden Miterben erfolgenden privaten Gläubigeraufruf (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1), der auch dem bereits unbeschränkbar Haftenden zusteht. Es begrenzt, gleichsam als Belohnung für die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung, seine Haftung auf den ihrem rechnerischen Erbteil entsprechenden Teil der Schuld (Teilhaftung). Die beschränkte Erbenhaftung kann dagegen nur mit dem gerichtlichen Aufgebotsverfahren (§ 1970 Rn 1) erreicht werden (Zimmermann ZErb 11, 259).

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