Rn 12

Zur Entstehung einer Teilschuld muss das Insolvenzverfahren vor der Teilung eröffnet werden. Eine Teilschuld entsteht dann durch Aufhebung infolge Verteilung der Masse, § 200 InsO, oder durch rechtskräftigen Insolvenzplan, § 258 InsO. Sie kann nicht eintreten, wenn das Verfahren auf andere Weise endet, wie zB im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 207, 213 InsO. Wird das Verfahren erst nach der Teilung eröffnet, findet § 2060 Ziff 3 keine Anwendung. IÜ ist § 1980 zu beachten.

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