Rn 1

Die §§ 1967–2017 regeln, anders als die §§ 2058 ff, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Miterben und den Nachlassgläubigern erfassen, allgemein die Haftung des Erben. Sie werden vollstreckungsrechtlich durch die §§ 780785 ZPO ergänzt. Darüber hinaus enthalten die §§ 20582063 Besonderheiten zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, die sich aus dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen ergeben. Für den einzelnen Miterben ist dabei von Bedeutung, ob er für eine gemeinschaftliche Nachlassschuld anteilig nach seiner Erbquote oder gesamtschuldnerisch, beschränkt auf den Nachlass oder sogar unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen haftet.

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