Rn 14

Die Geldleistungen sind einer Mitarbeit in Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers gleichgestellt, wobei sie nach einem objektiven, allgemein gültigen Maßstab festzulegen sind. Die Erheblichkeit der Geldleistung bestimmt sich nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers (MüKo/Ann § 2057a Rz 22; aA Grüneberg/Weidlich § 2057a Rz 8 – objektiver allg gültiger Maßstab), weil diese ähnlich wie Unterhaltsleistungen zu betrachten sind. Sie muss ein gewisses Ausmaß erreichen, die den Vermögensstand des Erblassers beeinflussen konnte (BRHP/Lohmann § 2057a Rz 6). Die sonstigen Leistungen wie zB die Bezahlung von Schulden, erhebliche Investitionen in den Betrieb, unentgeltliche Überlassung von Sachen, Übernahme von Bürgschaften (Damrau FamRZ 69, 579) oder die Verrichtung von Tätigkeiten anstelle des Erblassers (Staud/Löhnig § 2057a Rz 16) sowie freiwillige Unterhaltsleistungen, durch die das Vermögen des Erblassers geschont wird (Staud/Löhnig § 2057a Rz 15), stehen den Geldleistungen gleich (Soergel/Lettmaier § 2057a Rz 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge