Rn 21

Die Ausgleichspflicht kann bei Errechnung eines bestimmten Betrages im Wege der Leistungsklage erhoben werden, wobei der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO gegeben ist (BGH NJW 92, 364). Möglich ist auch ein unbezifferter Antrag, wonach der Wert der Leistungen durch einen Feststellungsantrag zu klären ist (BGH NJW-RR 90, 1220 [BGH 27.06.1990 - IV ZR 104/89]), mit dem die Höhe der Ausgleichung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Ausgleichsbetrag wird im Streitfall vom Prozessgericht festgesetzt (Kollmeyer, NJW 18, 1849). Die Beweislast für die ausgleichspflichtigen Leistungen trägt der die Ausgleichung begehrende Abkömmling, für die Gewährung oder Vereinbarung eines angemessenen Entgelts hat der Gegner den Beweis zu führen (Petersen ZEV 00, 432).

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