Rn 19

Die Ausgleichung erfolgt iRd Auseinandersetzung nur rechnerisch, dh nachdem die Nachlassschulden vom Nachlass beglichen wurden, werden vom verbleibenden Reinnachlass die Anteile der Miterben, die nicht an der Ausgleichung beteiligt sind, in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Nettonachlass wird der Wert der auszugleichenden Leistungen abgezogen, § 2057a IV 2 und dann die Auseinandersetzungsguthaben der an der Ausgleichung beteiligten Miterben errechnet. Dazu werden von diesem Wert die Erbteile anhand der relativen Erbquoten berechnet. Schließlich ist dem Erbteil des Ausgleichsberechtigten der Ausgleichsbetrag, dh der Wert der erbrachten Leistungen, hinzuzurechnen.

 

Rn 20

Berechnungsbsp: Der Reinnachlass beträgt 24.000. Miterben sind die Witwe W zu ½ und die Kinder A und B zu je ¼. Der Ausgleichsbetrag von 2.000 steht B zu. W erhält vorab 12.000. Vom verbleibenden Nachlass wird der Ausgleichsbetrag von 2.000 abgezogen. Von dem so verbleibenden rechnerischen Nachlass von 10.000 erhalten A und B je 5.000. Dem Erbteil des B wird der Ausgleichsbetrag von 2.000 zugerechnet, so dass sein Anteil am Nachlass des Erblassers 7.000 beträgt.

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