Rn 15

Zur Ermittlung gerechter Ergebnisse ist die Entwicklung des aktuellen Lebenshaltungsindexes nach den amtlichen Umrechnungsformeln zu berücksichtigen und so der Wert der in der Vergangenheit liegenden Zuwendung auf das Niveau des Tags des Erbfalls umzurechnen (BGH NJW-RR 89, 259; FG Niedersachsen ZEV 16, 108). Der Kaufkraftwert zur Zeit des Erbfalls (KE) wird ermittelt durch die Multiplikation des Kaufkraftwertes im Zeitpunkt der Zuwendung (KZ) mit dem Lebenshaltungsindex des statistischen Bundesamtes im Jahr des Erbfalls (IndE) und durch die Indexzahl im Jahr der Zuwendung (IndZ) dividiert: KE = KZ × IndE: IndZ.

 

Rn 16

Der Erblasser kann bei der Zuwendung den anzurechnenden Wert formlos bindend festlegen (Hamm MDR 66, 330 [OLG Hamm 10.12.1965 - 6 U 222/65]); uU kann sich eine solche Anordnung aus den Umständen des Falles ergeben (Werner DNotZ 78, 66). Die Anordnung des Erblassers hat Vorrang vor anderen Wertbestimmungen (Soergel/Lettmaierf § 2055 Rz 6).

 

Rn 17

Die Erben können, soweit sie an der Ausgleichung beteiligt sind, von der dispositiven Norm des § 2055 abweichen und einvernehmlich die Ausgleichung auf andere Art und Weise vornehmen. IÜ kann auch der Erblasser eine andere Art der Ausgleichung bestimmen, sofern er dadurch die Pflichtteilsberechtigten nicht benachteiligt.

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