Rn 11

Hinsichtlich der Ausgleichung kommt es bei den Nachlassgläubigern darauf an, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Forderung geltend machen: Die Geltendmachung vor der Auseinandersetzung führt zur Haftung aller Erben für die Nachlassverbindlichkeit gem §§ 2058f entspr den Erbteilen, nicht aber entspr ihrer Ausgleichsquote.

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