Rn 25

Die Beweislast für die Ausgleichungspflicht trifft denjenigen, der die Ausgleichung beansprucht. Den Ausschluss der Ausgleichspflicht hat derjenige zu beweisen, der sich auf ihn beruft (MüKo/Ann § 2050 Rz 39). In den Fällen des § 2050 III muss aber zunächst die Anordnung des Erblassers feststehen, beweispflichtig ist hier für das Vorhandensein einer Anordnung, wer daraus herleitet (Koblenz NotBZ 13, 59 [OLG Koblenz 10.04.2012 - 5 W 166/12]).

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