Rn 3

Nach § 2050 I sind nur die Abkömmlinge zur Ausgleichung verpflichtet. Sie kommt auch nur den Abkömmlingen zugute, wenn sie als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen sind. Der Erblasser kann aber auch bei gewillkürter Erbfolge unter den Miterben eine Ausgleichung anordnen. Andere Verwandte und der Ehegatte sind von der Ausgleichung nicht betroffen. Allerdings kann der Erblasser durch Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis eine vergleichbare Wirkung erreichen.

 

Rn 4

Die Ausgleichung betrifft den Erbteilserwerber und den Pfandgläubiger am Nachlass.

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