Rn 1

Die Vorschrift enthält eine reine Auslegungsregel für den Fall, dass der Wille des Erblassers nicht feststellbar ist. Sie soll die Zerschlagung landwirtschaftlichen Grundbesitzes verhindern.

 

Rn 2

Ist der Verkehrswert niedriger als der Ertragswert, ist die Vorschrift nicht anwendbar, da sie eine Begünstigung des Miterben, der das Landgut als Ganzes übernimmt, beabsichtigt. Sie gilt aber bei Übergabeverträgen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (BGH NJW 64, 1223 [BGH 19.02.1964 - Ib ZR 203/62]), wenn das Landgut einem Miterben in der Erbauseinandersetzungsvereinbarung zugewiesen wird, sofern die Anwendung der Vorschrift nicht vereinbart worden ist (NK-BGB/Eberl-Borges § 2049 Rz 1).

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