Rn 24

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht nur, solange ein Erbe den Teilungsplan für offensichtlich unbillig hält. Die Klage ist gegen den Widersprechenden zu richten mit dem Ziel, dass das Gericht einen Teilungsplan aufstellt, wobei auch das Gericht nicht an die gesetzlichen Teilungsregeln gebunden ist. Das Gestaltungsurteil hat für den Erben aber nur schuldrechtliche Wirkung, das des dinglichen Vollzugs bedarf.

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