Rn 17

Nach § 2048 2 kann der Erblasser die Auseinandersetzung in das billige Ermessen eines Dritten stellen, wobei Dritter auch ein Miterbe (RGZ 110, 274) oder der Testamentsvollstrecker sein kann. Er hat den Auseinandersetzungsplan aufzustellen; an die gesetzlichen Auslegungsregeln ist er dabei nicht gebunden. Die Teilungsquoten kann er aber nicht beliebig festlegen. Sieht der Auseinandersetzungsplan die Teilung vor der Schuldentilgung vor, ist der Plan offensichtlich unbillig (NK-BGB/Eberl-Borges § 2048 Rz 15).

 

Rn 18

Der Plan, eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, wird durch Erklärung des Dritten, die ggü allen Miterben abzugeben ist für die Miterben verbindlich (MüKo/Gottwald § 315 Rz 21). Die Erklärung hat keine Form- oder Genehmigungserfordernisse zu beachten. Zwischen den Miterben entfaltet der Auseinandersetzungsplan schuldrechtliche Wirkung mit der Folge, dass sie einander verpflichtet sind, die Auseinandersetzung entspr dem Plan durchzuführen (Staud/Werner § 2048 Rz 14).

 

Rn 19

Die Verbindlichkeit des Plans entfällt für die Miterben, wenn er offenbar unbillig ist. Eine Bestimmung ist offenbar unbillig, wenn sie sachlicher Gründe entbehrt und deren Sachwidrigkeit für jeden auf dem betreffenden Gebiet Sachkundigen erkennbar ist (Rostock OLGR 36, 242).

 

Rn 20

Da § 2048 keine entspr Befugnis vorsieht, kann der Dritte den Auseinandersetzungsplan nicht selbst vollziehen. Die Vollziehung obliegt vielmehr den Miterben (RGZ 110, 270). Sind sich die Miterben einig, können sie die Auseinandersetzung in anderer Weise unter Missachtung des Auseinandersetzungsplans des Dritten durchführen (Kretschmar SächsArchiv 08, 153). Dies gilt auch bei einem durch Urt festgelegten Auseinandersetzungsplan (NK-BGB/Eberl-Borges § 2048 Rz 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge