Rn 8

Die Teilungsanordnung wirkt im Verhältnis der Erben zueinander nur schuldrechtlich. Der Miterbe kann gegen eine betriebene Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage vorgehen (Oldenburg ZEV 14, 417 [OLG Oldenburg 04.02.2014 - 12 U 144/13]). Die Teilungsanordnung bewirkt keine dingliche Zuordnung (BGH NJW 02, 2712 [BGH 17.04.2002 - IV ZR 226/00]). Verbunden mit ihr ist lediglich der Anspruch auf eine entspr Auseinandersetzung (BGH NJW 81, 1837 [BGH 30.04.1981 - IVa ZR 128/80]). Sie begründet auch keine Sondererbfolge an einzelnen Nachlassgegenständen (KG OLGZ 67, 358). Daher bleibt der Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass ebenso unberührt wie die Höhe der Erbteile (BGH NJW 85, 51 [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 87/82]). Die dingliche Aufteilung erfolgt iRd Auseinandersetzung, bei der die Miterben zur Verteilung des Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers, dh zur Übertragung der zugewiesenen Gegenstände an den jeweiligen Miterben verpflichtet sind. Eine Änderung der Rechtsstellung des Miterben als Gesamthänder ist damit ebenso wenig verbunden, wie Verfügungsbeschränkungen.

 

Rn 9

An die Teilungsanordnung des Erblassers ist der Testamentsvollstrecker, anders als bei davon abw Miterbenvereinbarungen, gebunden (§ 2216 Rn 4).

 

Rn 10

Grds hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung des vom Erblasser angeordneten Teilungsmodus; im gegenseitigen Einvernehmen ist es den Miterben aber möglich, eine von der Teilungsanordnung abw Aufteilung vorzunehmen, sofern es sich bei der Teilungsanordnung nicht zugleich um eine Auflage handelt (BGHZ 40, 115).

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