Rn 2

Überschuss ist die aktive Teilungsmasse, die nach Hinzurechnung der ausgleichspflichtigen Zuwendungen des § 2055 I 2 und nach Abzug der Verbindlichkeiten vom Nachlass als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Erbengemeinschaft verbleibt (MüKo/Ann § 2047 Rz 3).

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