Rn 11

Ist der Miterbe zugleich Nachlassgläubiger, kann er, wie jeder andere Nachlassgläubiger, Berichtigung seiner Forderung vor der Nachlassauseinandersetzung verlangen (BGH NJW 53, 501). Hat der Erblasser keine andere Regelung vorgesehen, gilt dies auch für die Vorwegbefriedigung bei einem Vorausvermächtnis (KG OLGZ 77, 461; Kobl – 11.3.2021 – 12 U 1634/20).

 

Rn 12

Besteht die Erbengemeinschaft nur aus zwei Erben und macht ein Miterbe eine Nachlassforderung geltend, kann er Befriedigung nur insoweit verlangen, als der andere Erbe geworden ist und soweit das Verlangen auf Vorwegbefriedigung nicht gegen Treu und Glauben verstößt (BGH NJW 53, 501).

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