Rn 30

Bei fehlender Einigung der Miterben kann die Auseinandersetzung eines teilungsreifen Nachlasses (Karlsr NJW 74, 956) durch Erbteilungsklage (dazu Gockel ErbR 13, 341) klageweise erzwungen werden, indem die anderen Miterben auf Zustimmung zur Auseinandersetzung oder Leistung verklagt werden (Rostock FamRZ 10, 329); die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden durch Urt ersetzt. Eine Klage gegen einen Miterben ist entbehrlich, wenn dieser bereits außergerichtlich seine Zustimmung zur Auseinandersetzung bzw. Leistung erklärt hat (Rostock, aaO). Reagiert der Miterbe trotz Klageandrohung nicht auf die Vorschläge der Miterben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, so kann er im nachfolgenden Auseinandersetzungsprozess nicht mehr kostenbefreiend anerkennen, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm kein konkreter Auseinandersetzungsvorschlag unterbreitet worden ist (Koblenz ErbR 09, 220). Das Verfahren nach § 363 I, II FamFG muss nicht eingeleitet sein. Sind noch umfangreiche Vorfragen zu klären und ist dies nur in einem anderen Verfahren möglich, wie zB ein Auskunftsanspruch, ist die Klage zZt unbegründet (Stuttg BWNotZ 76, 89; LG Münster NJOZ 04, 257).

 

Rn 31

Der die Klage erhebende Miterbe muss mit der Klageschrift einen detaillierten Teilungsplan vorlegen (Kobl ZEV 14, 217), der das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutr wiedergeben (Jena FamRZ 09, 458) und den Nachlass erschöpfend behandeln muss, wobei die Klage auf Zustimmung zu einer bestimmten Auseinandersetzung und damit auf Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages zu richten ist, der grds den gesamten Nachlass umfassen und inhaltlich so gestaltet sein muss, dass er vollumfänglich annahmefähig ist (Ddorf FamRZ 00, 1049). Insofern muss der Nachlass teilungsfähig sein. Ggf muss der Kläger weitere Anträge für die erstrebte Auseinandersetzungsart stellen (Staud/Löhnig § 2042 Rz 39 mwN). Der Klage eines Miterben gegen einen anderen auf Zustimmung zu einem Aufteilungsplan kann grds nur in vollem Umfang stattgegeben oder sie muss insgesamt abgewiesen werden; ein ›Minus‹, etwa zu einem geringeren als dem geforderten Geldbetrag wegen geringerer als der behaupteten Guthaben des Erblassers ist aber möglich (Saarbrücken MDR 10, 636). Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen (Jena FamRZ 09, 458). Unklarheiten bei Aktiv- und Passivposten gehen zulasten des beweispflichtigen Erbauseinandersetzungsklägers (AG Neuruppin ZFE 08, 279). Evtl erforderliche Genehmigungen, wie zB nach § 1850, sind vor der Entscheidung beizubringen (KG NJW 61, 733). Das Gericht kann den Teilungsplan nicht selbstständig abändern, sondern hat auf eine sachgemäße Antragstellung, insb durch Stellen von Hilfsanträgen, hinzuwirken (Jena FamRZ 09, 458). Widersprechen nur einzelne Miterben der vorgeschlagenen Auseinandersetzung, sind auch nur sie zu verklagen (RGRK/Kregel § 2042 Rz 23 mwN).

 

Rn 32

Mit der Klage kann auch der Antrag auf dinglichen Vollzug des schuldrechtlichen Teilungsplans, wie zB der Zustimmung zur Auflassung (MüKo/Ann § 2042 Rz 68), verbunden werden, wenn sich ein Miterbe weigert, bei den erforderlichen Teilungshandlungen mitzuwirken. Mit der Klage auf Zustimmung kann der dingliche Vollzug des Auseinandersetzungsvertrags beantragt werden (MüKo/Ann § 2042 Rz 68).

 

Rn 33

Besteht nur hinsichtlich einzelner Punkte Streit, kann eine darauf gerichtete vorbereitende Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben werden (BGH NJW-RR 90, 1220 [BGH 27.06.1990 - IV ZR 104/89]).

 

Rn 34

Befindet sich der Barüberschuss des Nachlasses in der Hand eines Miterben, können die übrigen Miterben, ohne Vorlage eines Teilungsplans, unmittelbar auf Zahlung klagen (Celle ZEV 02, 363); die übrigen Miterben können in einem solchen Fall sogar Zahlung der jeweils ihnen gebührenden Teilsummen vom Miterbenschuldner verlangen (BGH FamRZ 89, 273).

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