Rn 1
Weil die Erbengemeinschaft unabhängig vom Willen der Miterben entsteht, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Regelungen für die Abwicklung ergeben sich aus den §§ 2042 ff.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen