Rn 25

Der schuldrechtliche Vertrag bedarf der Ausführung in der für das jeweils notwendige Geschäft vorgeschriebenen Form, (zur Abschichtung vgl Rn 11), weil erst mit dem Vollzug die anteilsmäßige Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände aus dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen in das Privatvermögen der einzelnen Miterben erfolgt (MüKo/Ann § 2042 Rz 42), weshalb es bei einem Grundstück der Auflassung bedarf (BGH NJW 56, 1433; OLG München FamRZ 12, 154; Hamm ZErb 15, 311; zu Genehmigungserfordernissen bei Betreuung vgl München ZEV 15, 530). Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt die Auflassung der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG (Schlesw SchlHA 65, 143).

 

Rn 26

Ein zum Nachlass gehörendes Urheberrecht kann im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen werden (§ 29 I Hs 1 UrhG), so dass ihm sämtliche Befugnisse, die dem Urheber in den §§ 11 ff iVm § 30 UrhG eingeräumt sind, zustehen (Fromm NJW 66, 1244).

 

Rn 27

Aktien sind nach § 8 V AktG unteilbar; Inhaber- und Namensaktien sind frei übertragbar (s § 2032 Rn 31).

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