Rn 37

Nach § 2042 II mit § 752 1 werden die in der Teilungsmasse befindlichen Gegenstände in Natur geteilt, wenn sie sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Miterben entspr Teile zerlegen lassen. Voraussetzung ist, dass sie sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich teilbar sind. Teilbar sind danach Geld und andere vertretbare Sachen, wenn sie in ausreichender Stückzahl vorhanden sind; Wertpapiere, wenn eine Stückelung möglich ist (RGZ 91, 416); Geldforderungen (BGHZ 52, 99) und auf andere Leistungen gerichtete Forderungen, wenn die Leistung selbst teilbar ist.

 

Rn 38

Die Teile werden, nachdem die in der Teilungsmasse befindlichen Gegenstände zerlegt wurden, den Berechtigten zugeordnet. Nach § 752 2 erfolgt die Teilung durch das Los. Die Zuteilung wird durch Verfügungsgeschäft, dh durch Einigung und Übergabe, Auflassung und Eintragung oder Abtretung, bewirkt.

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