Rn 2

Die mit dinglicher Surrogation erworbenen Gegenstände einschließlich der Doppel- oder Kettensurrogaten (BGH ZEV 00, 62) gehören zum Nachlass und stehen den Miterben zur gesamten Hand zu, wobei sich der Surrogationserwerb unmittelbar mit Wirkung für die Erbengemeinschaft vollzieht (Lange/Kuchinke § 41 I 1). Ein etwa entgegenstehender Wille des Testamentsvollstreckers ist unbeachtlich (Hamm NJW 01, 275).

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