Rn 27

Alle Maßnahmen, die nicht unter die Notgeschäftsführung oder die laufende Verwaltung fallen, bedürfen der Übereinstimmung aller Miterben, wobei aber eine Mitwirkungspflicht nicht besteht (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 5). Sie müssen im Außenverhältnis zwingend einheitlich auftreten. Nach § 182 ist der Miterbe mit Zustimmung der anderen Miterben handlungsfähig. IÜ finden auch die §§ 177 ff Anwendung. Dulden die übrigen Miterben die Vornahme von Verwaltungshandlungen eines Miterben, ist grds von einer stillschweigenden Bevollmächtigung auszugehen (BGH NJW 59, 2114 [BGH 24.09.1959 - II ZR 46/59]).

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