Rn 12

Jeder Miterbe ist berechtigt und verpflichtet, notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen, aber unter Einsatz seines eigenen Vermögens zu treffen (BGH JZ 53, 706). Eine Maßnahme ist notwendig, wenn sie der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dient und bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen Gegenständen ein Schaden entsteht (Staud/Löhnig § 2038 Rz 27) oder ernstlich droht. In Betracht kommt auch eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (Löhnig ErbR 07, 50) oder die Erhebung einer Klage, wenn nur durch sie ein dem Nachlass gehörendes Recht erhalten werden kann (BGHZ 94, 117). Hinzukommen muss, dass die Einwilligung der Miterben nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

 

Rn 13

Art und Umfang der Maßnahme ist zur Zeit der Handlung vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich Denkenden zu beurteilen und zu entscheiden (BGHZ 6, 76); umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an einem Haus (BGH NJW 52, 1252), die Klage auf Rechnungslegung (Hamm BB 76, 671) und der Wiederaufbau eines zerstörten Hauses (BGH BB 54, 913) sind nicht vom Notgeschäftsführungsrecht umfasst.

 

Rn 14

Das Alleinverwaltungsrecht gilt nicht nur im Innenverhältnis zwischen den Miterben, sondern bedeutet auch eine gesetzliche Vertretungsmacht ggü Dritten (BGH NJW 58, 2061). Insoweit kann er im Namen des Nachlasses handeln und die Gesamthänder hinsichtlich des Gesamthandsvermögens verpflichten. Zur Vermeidung einer Haftung mit dem Eigenvermögen muss der handelnde Miterbe entweder im Namen der Erbengemeinschaft agieren oder die Haftung auf den Nachlass beschränken (MüKo/Gergen § 2038 Rz 61). Handelt der Notgeschäftsführer nicht im Namen der Erbengemeinschaft, wird er persönlich berechtigt und verpflichtet, hat aber im Innenverhältnis einen Freistellungs- bzw Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinschaft, der sich, da er als gesetzlich ermächtigt gilt, aus dem Auftragsrecht, §§ 669, 670 (Ebenroth Rz 757) oder gem §§ 2038 II 1, 748 (BGH NJW 03, 3268 [BGH 25.06.2003 - IV ZR 285/02]) ergibt. Hat er dagegen sein Notverwaltungsrecht überschritten, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch nach GoA in Betracht (BGH MDR 20, 1450). War sein eigenmächtiges Vorgehen unberechtigt, hat er der Erbengemeinschaft den Nachteil zu ersetzen, der ihr bei pflichtgemäßem Handeln erspart geblieben wäre (Wernecke AcP 193, 240).

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