Rn 1

Die Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Darunter wird alles zusammengefasst, was an tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen erforderlich oder geeignet ist, das zur Verwahrung, Sicherung und Erhaltung, und sogar der Vermehrung des Nachlasses erforderlich ist, einschließlich der Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten (BGH NJW 65, 257 [OLG Neustadt an der Weinstraße 06.10.1964 - 1 U 67/64]; Staud/Löhnig § 2038 Rz 4) Der Begriff der Verwaltung unterscheidet dabei nicht zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung, schließt sich die Frage an, ob es sich um eine außerordentliche, eine ordnungsgemäße oder um eine notwendige Verwaltung handelt; erst danach kann beantwortet werden, ob eine einvernehmliche, eine Mehrheitsentscheidung oder die Alleinentscheidung eines Miterben erforderlich oder ausreichend ist und die Erbengemeinschaft wirksam nach außen vertreten ist. Insbes bereitet das Verhältnis von § 2038 zu § 2040 I Probleme. Der BGH nimmt nunmehr an, auch Verfügungen über einen Nachlassgegenstand können Maßnahmen der Verwaltung sein, die nicht der einvernehmlichen Mitwirkung aller Erben bedürfe (BGHZ 183, 131; Rn 2).

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