Rn 4

Hat ein Dritter, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen, bevor sie der Erbe in Besitz nehmen konnte, ist auch er auskunftspflichtig. Entspr gilt für denjenigen, der aufgrund eines Rechts zum Besitz die Sache eigenmächtig an sich genommen hat oder nur die Möglichkeit einer tatsächlichen Verfügung über den Nachlass erlangt hat, wie zB der Vermieter, der die Wohnungsschlüssel an sich genommen hat. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Besitzers von seinem Eingriff in den Nachlass nicht an. Hat der Besitzer in der Meinung, es handele sich um sein eigenes Erbrecht, die Sache in Besitz genommen, ist er als Erbschaftsbesitzer nur nach I auskunftspflichtig.

 

Rn 5

Wer den Besitz schon vor dem Erbfall vom Erblasser erlangt hat, ist ebenso wenig auskunftspflichtig (Kiel OLGE 40, 108), wie derjenige, der nach dem Tod des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einem Dritten übergeben hatte (BGH LM Nr 1 zu § 1412).

 

Rn 6

Keine Pflicht zur Auskunft nach II besteht nicht für den verwaltenden Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger und den Nachlassinsolvenzverwalter, da sie bereits aufgrund von Sondervorschriften Rechenschaft ablegen müssen (RGZ 81, 30).

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