Rn 12

Der Erbschaftsbesitzer hat ein pfandähnliches Befriedigungsrecht an allen in seinem Besitz befindlichen Erbschaftssachen und ein Wegnahmerecht gem §§ 997, 258 analog.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge