Rn 21

Der Erbe muss, trotz des Gesamtanspruchs, im Klageantrag, wegen § 253 II Nr 2 ZPO und einer eventuellen Vollstreckung, die herausverlangten Nachlassgegenstände einzeln bezeichnen (MüKo/Helms § 2018 Rz 28), kann sie aber nach Rechtshängigkeit ergänzen. Auskunftsanspruch (§ 2027) und Klage aus dem Erbschaftsanspruch können in einer Stufenklage nach § 254 ZPO verbunden und sowohl im allg Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO als auch im besonderen Gerichtsstand des § 27 I ZPO (Nürnbg OLGZ 81, 115) erhoben werden. § 27 ZPO gilt demgegenüber nicht für die Einzelansprüche auf Herausgabe, etwa aus § 985.

 

Rn 22

Eine Feststellungsklage, deren Antrag auf Herausgabe all dessen gerichtet ist, was der beklagte Erbschaftsbesitzer erlangt hat, ist wegen Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässig (MüKo/Helms § 2018 Rz 29; aA Staud/Raff Vorbem § 2018 Rz 25). Die Stufenklage ist hier ein geeignetes Instrument zur Durchsetzung des Erbschaftsanspruchs, eine Feststellungsklage zum Zwecke der Feststellung der Herausgabepflicht aller zum Nachlass gehörender Gegenstände, würde demgegenüber nicht selten weitere Rechtstreitigkeiten nach sich ziehen.

 

Rn 23

Der Erbschaftsbesitzer kann auch gegen den Gesamtanspruch Einzeleinreden erheben, mit denen er nur das Recht auf einzelne Gegenstände behauptet (Ddorf FamRZ 92, 600).

 

Rn 24

Da nach §§ 323, 325 ZPO die Rechtskraft des Urt nur zwischen den Parteien eintritt und nur die im Klageantrag bezeichneten Gegenstände umfasst, sollte mit der Herausgabeklage zugleich die Klage auf Feststellung des Erbrechts und auf Auskunft verbunden werden. Verlangt der Kläger dann weitere, über das Verzeichnis des Beklagten hinausgehende Gegenstände heraus, ist zwar nicht deren Zugehörigkeit zur Erbschaft festgestellt, wohl aber zumindest das Erbrecht.

 

Rn 25

Davon zu unterscheiden ist die Klage auf Feststellung des Erbrechts, bei der Streitgegenstand ausschließlich das Erbrecht ist. Allerdings können beide Klagen miteinander verbunden werden (Zöller/Vollkommer § 27 ZPO Rz 5), was insb wegen der Rechtskraftwirkung des § 322 ZPO von Vorteil ist.

 

Rn 26

Die Besonderheit der Erbschaftsklage zeigt sich ua darin, dass die Klage schon dann abzuweisen ist, wenn dem Kläger der Beweis seines Erbrechts nicht gelingt.

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