Rn 1

Der Erbschaftsanspruch (§§ 2018 bis 2031) erleichtert es dem Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger in die Vermögensverhältnisse des Erblassers eintritt, in den vollständigen Besitz der Erbschaft zu gelangen, ohne gegen den Erbschaftsbesitzer Einzelklagen zu erheben. Zugleich wird der gutgläubige Erbschaftsbesitzer geschützt, indem ihm § 2022 großzügigen Verwendungsersatz und ein erweitertes Zurückbehaltungsrecht einräumt. Der Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch (Rn 13) tritt neben die Einzelansprüche, etwa aus §§ 985, 1007, 861, 858, 688. Ggü den Einzelansprüchen bietet der Erbschaftsanspruch dem Erben den Vorteil, dass er nur beweisen muss, dass er Erbe ist und, dass der Beklagte den Besitz auf Grund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat. Den eigentlichen Erwerbstitel für die Einzelgegenstände muss der Erbe hingegen weder darlegen noch beweisen (Rn 18).

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