Rn 2

Soweit die Miterben noch nicht unbeschränkt haften, kommt der Antrag eines Miterben allen anderen zustatten. Antragsberechtigt sind auch der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger und der -verwalter.

 

Rn 3

Das Aufgebotsverfahren kann durch Ausschließungsbeschluss, Zurückweisungsbeschluss, Antragsrücknahme, Einstellung des Verfahrens und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem § 457 II FamFG beendet werden (NK-BGB/Krug § 2015 Rz 7).

 

Rn 4

Nach Erlass des Aufgebots kann der Erbe die Einrede bis zur Verfahrensbeendigung erheben. Unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt oder überhaupt statthaft ist, wird die Frist in III um zwei Wochen verlängert.

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