Rn 1

Unbeschränkte Haftung iSd der Vorschrift liegt vor, wenn der Erbe ggü allen Nachlassgläubigern sowohl mit dem Nachlass- als auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Sie tritt ein bei Versäumung der Inventarfrist nach § 1994 I 2, bei vorsätzlicher Unvollständigkeit des Inventars gem § 2005 I und bei Verzicht des Erben durch entspr Haftungsvereinbarung (Verwirkung).

 

Rn 2

II lässt dagegen die unbeschränkte Haftung des Erben nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern zu; ggü den anderen Nachlassgläubigern kann er seine Haftung grds noch auf den Nachlass beschränken.

 

Rn 3

Die Beweislast für den Eintritt der unbeschränkten Erbenhaftung trägt der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 2013 Rz 5).

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