Rn 2

Nach 1 wird die Fristbestimmung kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unwirksam, sofern die Frist noch läuft. Fristversäumnis führt zum endgültigen Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts, und zwar auch dann, wenn die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist, wenngleich die Dürftigkeitseinrede die Haftung wiederum beschränken kann (Rostock ErbR 09, 99). Unwirksam ist auch die während der Dauer der Nachlassverwaltung/des -insolvenzverfahrens angeordnete Inventarfrist. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, braucht der Erbe kein Inventar zu errichten; er haftet dauerhaft beschränkt, §§ 1989, 1973 (MüKo/Küpper § 2000 Rz 4).

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