Rn 1

Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift, die Nichtbeachtung hat keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Frist. (Grüneberg/Weidlich § 1999 Rz 1). Die Inventarfrist wird durch die unterbliebene Mitteilung weder unwirksam noch verlängert.

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